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Zusammenlegung von Stiftungen

Mit Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde wurde ein Projekt abgeschlossen, das Seltenheitswert besitzen dürfte:

 

Eine kleine, rechtlich selbständige bürgerliche Stiftung mit einem Stiftungskapital von rd. 250.000 € schloss sich mit einer größeren kirchlichen Treuhandstiftung zusammen. Rechtlich erfolgte dies durch eine Satzungsänderung der kleinen bürgerlichen Stiftung nebst anschließender Auflösung dieser Stiftung. Die zuständige Bezirksregierung konnte überzeugt werden, dass eine „wesentliche Veränderung der Verhältnisse“ im Sinne von § 5 StiftG NRW eingetreten war. Dies wurde gestützt durch die historische Begründung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1924:  Die Formulierung „wesentliche Veränderung der Verhältnisse“ wurde erstmals durch das Preußische Gesetz über die Änderung von Stiftungen als Grund für eine Auflösung einer Stiftung in ein Gesetz aufgenommen. Grund waren die verheerenden Folgen, die die Inflation nach dem 1. Weltkrieg für das Stiftungswesen hatte. Mit dieser Möglichkeit der Auflösung einer Stiftung (bei Zuführung der verbleibenden Mittel wiederum in den gemeinnützigen Kreislauf) sollte die Krise einer zu klein gewordenen Stiftung bewältigt werden können. Diese Formulierungen hat der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen, so dass die historische Begründung für die „Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ auch heute wieder herangezogen werden kann.

 

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