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Maximilian <br> Kruse

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Zur Sonntagsöffnung von Bäckereien

Gute Nachrichten für Langschläfer. Nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 44/19) ist es Bäckereien gestattet, an Sonn- und Feiertagen außerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten Backwaren zu verkaufen. Eine wichtige Voraussetzung muss die Bäckerei-Filiale dazu aber erfüllen.

Sachverhalt und Ausgangslage

Ein Bäckereibetrieb aus München verkaufte an Sonntagen Backwaren über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden. Der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) war dies ein Dorn im Auge. Sie strengte nach vorheriger Abmahnung eine Unterlassungsklage an, da sie in dem Verkauf von Brötchen und Brot einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz sah. Der beklagte Bäckereibetrieb habe sich daher im geschäftlichen Verkehr unlauter verhalten (§ 3a UWG, § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen). Nach dem Ladenschlussgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen sein. Die genannte Verordnung macht hiervon insbesondere für Bäcker und Konditoreien aber eine Ausnahme und zwar nur für die Dauer von drei Stunden (im Freistaat Bayern).

Mit welcher Begründung aber durfte der Bäckereibetrieb nun über die drei Stunden hinaus die Brötchen verkaufen?

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der BGH schaute genau hin und sah in der Bäckerei-Filiale mit dem angeschlossenen Café einen Gaststättenbetrieb. Es gelte somit das Gaststättenrecht, nach dem der Schank- oder Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeiten Getränke und zubereitete Speisen in seinem Betrieb zum alsbaldigen Verzehr im Straßenverkauf verabreichen darf (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG). Brötchen und Brote seien durch den Backvorgang zubereitete Speisen. Dabei soll es auch keine Rolle spielen, wenn diese nicht in der Gaststätte selbst gebacken wurden. Ohne Einfluss bleibt außerdem, wenn der Gastwirt die Speisen und Getränke den Gästen zur Selbstbedienung bereitstellt. Die Speisen seien zum alsbaldigen Verzehr abgegeben worden, da die Gäste die Backwaren im Wesentlichen zum sofortigen Verbrauch erwerben.

Wichtige Voraussetzung ist also, dass die Bäckerei-Filiale mit einem Café (Gaststättenbetrieb) kombiniert ist.

Auswirkung der Entscheidung

Der Langschläfer darf sich auch sonntags zu später Stunde auf frische Brötchen freuen.

Die Entscheidung betrifft Bäcker-Filialen mit angeschlossenem Café, das als Gaststättengewerbe Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. Eine Filiale mit bloßem Thekenverkauf wird sich nicht auf die Entscheidung berufen können.

Die Bundesländer sind zuständig, Regelungen für die Ladenschlusszeiten zu bestimmen. Das Ladenschlussgesetz des Bundes gilt derzeit allein im Freistaat Bayern, weil dieser als einziges Bundesland kein eigenes Ladenöffnungsgesetz verabschiedet hat. Gleichwohl hat die BGH-Entscheidung Auswirkung in andere Länder, wie insbesondere Nordrhein-Westfalen, wo Back- und Konditorwaren an Sonn- und Feiertagen immerhin für die Dauer von fünf Stunden verkauft werden dürfen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG)). Besitzt die Filiale zugleich einen Gaststättenbetrieb (Café), darf sie über die fünf Stunden hinaus öffnen.

Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit Sonn- und Feiertagsverkäufen zu Rechtsstreitigkeiten. Diese betreffen nicht nur Öffnungszeiten, sondern auch das angebotene Sortiment. Beispielsweise ist es Gartencentern an Sonntagen gestattet, neben Blumen und Pflanzen, nur ein begrenztes Randsortiment zu verkaufen.

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