Ansprechpartner
Maximilian
Kruse
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
kruse@capelle.legal
Maximilian
Kruse
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
kruse@capelle.legal
Der „Testsieger“ verkauft sich eben gut. Die Rechtsprechung wird regelmäßig mit solcher Werbung beschäftigt, bei der die beworbenen Produkte als „Testsieger“ oder mit hervorragende Testergebnisse ("Testurteil: Sehr gut") glänzen. Es gelten strenge Informationspflichten, um dem Verbraucher zu ermöglichen, näheres zu dem Test zu erfahren.
So hat jüngst das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 10.07.2020 - 6 U 284/19) unter Verweis auf die Grundsätze des Bundesgerichtshofs entschieden, dass bei einer Prospektwerbung mit der Angabe „Testsieger“ die genaue Fundstelle zu dem Test in der Werbung mit angegeben werden muss. In dem zugrundeliegenden Fall warb eine Baumarktkette in seinem Prospekt für die Wand- und Deckenfarbe „Alpinaweiß Das Original“. Auf der Produktabbildung war auch die Angabe „Testsieger“ zu sehen. Allerdings fehlte ein hinreichend genauer Fundstellenhinweis zu dem zugrundeliegenden Test. Das OLG Köln sah daher die Werbung als irreführend und damit unzulässig an (§§ 3, 5a UWG).
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen bezüglich der Werbung mit Testurteilen klargestellt, dass für den Verbraucher die Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Hierzu werde vorausgesetzt, dass die Werbung eine Fundstelle nennt, die der Verbraucher leicht auffinden könne. Andernfalls sei der Verbraucher in seiner Möglichkeit beeinträchtigt, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang einzuordnen, wodurch eine informierte geschäftliche Entscheidung beeinträchtigt werde.
Dem Verbraucher muss durch die Information zu dem Test, d.h. mit der Angabe der Fundstelle, zumindest potentiell ermöglicht werden, die Kriterien des Tests einzusehen. Mit einer Fußnote könne auf die Fundstelle verwiesen werden. Dass der Test häufig nur in einem Magazin oder einer Zeitschrift veröffentlich wurde und damit nicht kostenfrei verfügbar sei, ändere nichts daran, dass die Fundstelle genau anzugeben sei - so das OLG Köln.
Für die Praxis des Händlers gilt: Egal welches Produkt, ein „Testsieger“ verkauft sich besser. Verbraucher richten ihre Kaufentscheidung bekanntlich stark an Testergebnissen aus. Es lohnt sich nicht nur für den Hersteller, sondern auch für den Händler auf die entsprechende Auszeichnung hinzuweisen, um seinen Absatz zu fördern. Dabei muss er in seinem Angebot darauf achten, nicht nur die Teststelle, z.B. „Stiftung Warentest“, sondern zudem auf die genaue Fundstelle zu dem Test hinzuweisen (das kann in einer Fußnote geschehen z.B. mit Aufführung des Links zu einer Webseite mit dem Testbericht bzw. der genauen Zeitschriftenangabe). Wichtig ist dabei, dass diese Informationspflicht auch schon dann gilt, wenn auf der bloßen Abbildung der Produktverpackung das Siegel „Testsieger“ oder ein Testurteil zu sehen ist. Der Entscheidung des OLG Köln lag zwar eine Prospektwerbung zugrunde. Die gleichen Grundsätze müssen aber ebenfalls für online Werbung, etwa in einem Webshop-Angebot, beachtet werden.
Wenn der Händler die Vorgaben nicht einhält, kann dies ein Wettbewerbsverstoß darstellen, der die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung und ggf. eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens birgt. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben oder sich gegen ein Wettbewerbsverhalten Ihres Mitbewerbers zur Wehr setzen wollen, unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns unverbindlich an.