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Was Sie über den Vorsteuerabzug wissen sollten oder Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten
Was Sie über den Vorsteuerabzug wissen sollten oder
Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können:
Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers
Steuernummer oder USt-ID des leistenden Unternehmers
Ausstellungsdatum der Rechnung
einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer
Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der erbrachten Leistung
Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
Entgelt (Nettobetrag)
Steuersatz, Steuerbetrag und Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiung
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers (bei Werklieferungen und grundstücksbezogenen Leistungen)
ggf. Hinweis auf eventuelle Gutschriften
ggf. zusätzlicher Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Einige der Anforderungen verstehen sich aus sich selbst heraus und bedürfen nicht der Erläuterung. Bei anderen nehme ich die Gelegenheit wahr, diese zu erläutern.
Bei Namen und Anschrift des Leistungsempfängers wird nicht mehr auf die wirtschaftliche Aktivität des Unternehmens abgestellt – der Briefkastensitz reichte danach nicht aus -, jetzt reicht jede Art von Anschrift aus, sofern der Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger auch tatsächlich dort erreichbar ist (Änderung des Umsatzsteueranwendungserlass).
Zu dem Punkt Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Zeitpunkt auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ansonsten gilt weiterhin der Leistungszeitraum als maßgebend anzuführen.
Bei Kleinbetragsrechnungen - Kleinunternehmerregelung - ist der Bruttobetrag in einer Summe auszuweisen.
Bei Rechnungen über steuerpflichtige Werklieferungen oder grundstücksbezogene Leistungen ist darauf zu achten, dass die Rechnung oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren sind, soweit der Leistungsempfänger nicht Unternehmer ist oder zwar Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet.
Anmerken möchte ich noch, dass der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Steuer zu entrichten hat, auch wenn der Vorsteuerabzug fälschlicherweise zu hoch ausgewiesen ist.