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Dr. Marius <br>Kuschka

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Dr. Marius
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Verbot des Geoblocking – EU-Kommission bestraft Guess mit 40 Mio €

Am 17.12.2018 hat die Europäische Kommission gegen das Modeunternehmen Guess eine Geldbuße in Höhe von knapp 40 Millionen Euro verhängt, weil Guess Online-Werbung und Online-Verkäufe in andere EU-Mitgliedstaaten verhindert hat.

 

Die EU-Kommission wertet dies als unzulässiges Geoblocking und als Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften.

 

Guess entwirft und vertreibt unter den Namen Guess und Marciano Begleitung und Accessoires. Der Vertrieb erfolgt in eigenen Shops und Websites und in einem selektiven Vertriebssystem durch Lizenznehmer. Guess wählt Lizenznehmer aus und  lässt sie nur dann zu, wenn sie qualitative Kriterien erfüllen.

 

Die Vertriebsverträge von Guess enthielten Regelungen, die den zugelassenen Einzelhändlern untersagten, den Markennamen und die Warenzeichen von Guess für Zwecke der Werbung auf Onlinesuchmaschinen zu verwenden. Guess behielt sich vor, den Onlineverkauf durch Händler ohne weitere Begründung zu untersagen. Guess verbot den Verkauf an Verbraucher außerhalb der dem Händler zugewiesenen Gebiete. Guess untersagte den Querverkauf zwischen zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern und untersagte die unabhängige Festsetzung der Einzelhandelspreise.

 

Die EU-Kommission stellte fest, dass die Einzelhandelspreise für Guess Produkte in Mittel- und Osteuropa im Durchschnitt um 5 bis 10 % über dem westeuropäischen Niveau lagen. Die entsprechenden Vertriebsverträge soll Guess vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017 praktiziert haben. Am 18.12.2018 erließ die EU-Kommission wegen unzulässigen Geoblockings eine Geld-buße von 39.821.000,00 € gegen Guess.

 

Diese Entscheidung zeigt, dass die EU-Kommission unzulässige Vertriebsbindungen gegenüber Einzelhändlern konsequent verfolgt. Ein besonderes Anliegen der Wettbewerbsbehörden – sowohl der EU-Kommission als auch des Bundeskartellamts – ist es, den Onlinehandel offen von Beschränkungen zu halten.

 

Gerade Unternehmen, die starke Marken haben, verwenden zum Teil Klauseln, die mit deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar sind. Markenartikler sollten gerade langlaufende Verträge mit bewährten Vertriebspartnern darauf prüfen, ob sie den neuen Regeln des EU-Vertriebskartellrechts entsprechen.     

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