Aktuelle Themen aus der Rechtssprechung

Unsere wichtigsten Neuigkeiten im Blog.

Umweltspur und Dienstrad – die perfekte Kombination

Der öffentliche Nahverkehr ist überlastet, der Verkehr staut sich zu Stoßzeiten auf hunderten von Kilometern, und mit der Einrichtung von Umweltspuren bewirken die Städte und Gemeinden eine zusätzliche Verknappung des Verkehrsraums. Parkplätze in den Innenstädten sind ohnehin knapp und teuer. 

Von den neuen Umweltspuren profitieren können die, die nicht nur der Umwelt und ihrer Gesundheit, sondern auch dem Geldbeutel etwas Gutes tun wollen, indem sie mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren. Dabei kann man sich vom Finanzamt helfen lassen.

Auch im kommenden Jahr: Dienstfahrrad ist steuerfrei

Seit dem 01.01.2019 ist die private Nutzung eines Dienstfahrrades steuerfrei, wenn das Fahrrad vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt wird. Damit honoriert der Gesetzgeber, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringt.

Wird stattdessen Gehalt umgewandelt, muss das Dienstrad als zusätzlicher Sachlohn in Höhe von 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) zuzüglich Umsatzsteuer (bei Leasing-Rädern zuzüglich der Brutto-Leasingrate) versteuert werden, wenn die Überlassung des Dienstrades bis zum 31.12.2018 erfolgte. Erfolgte die Überlassung nach dem 31.12.2018, halbiert sich dieser Satz, beträgt also nur 0,5% der UVP.

Entfernungspauschale auch beim Fahrrad

In allen drei Fällen kann der Arbeitnehmer für die Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Fahrrad (wie mit dem PKW) die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen. Die einfache Strecke in Kilometern wird hierbei mit 0,30 € multipliziert (höchsten 4.500 €/Jahr). Angesetzt wird aber (anders als beim PKW) die kürzeste Strecke. 

Werbungskosten beim Arbeitnehmer – Betriebsausgabe beim Arbeitgeber

Nicht nur der Arbeitnehmer profitiert von der Überlassung eines Dienstrades, weil er ein teures Rad nutzen kann. Der Arbeitgeber kann die Kosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Die Anschaffungskosten für ein Dienstrad können über einen Zeitraum von sieben Jahren abgeschrieben werden. 

Der Unternehmer und sein Rad

Auch der Unternehmer kann sein betrieblich genutztes Rad steuerlich geltend machen.

  • Nutzt der Unternehmer sein privates Fahrrad zu nicht mehr als 10% betrieblich und im Übrigen privat, können entweder die Kosten für die betriebliche Nutzung als Betriebsausgaben angesetzt oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal 0,30 € je voller Entfernungskilometer und Arbeitstag geltend gemacht werden.
  • Bei einer betrieblichen Nutzung von über 10% sind ausschließlich die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 50% kann, bei mehr als 50% muss das Fahrzeug im Betriebsvermögen stehen. Die Entfernungspauschale kann nicht angesetzt werden. Seit dem 01.01.2019 ist die private Nutzung des betrieblichen Fahrrades steuerfrei.

Sonderfall Elektrofahrrad

Beim Elektrofahrrad kommt es auf die verkehrsrechtliche Einordnung an.

  • Verfügt das Fahrrad nur über eine elektrische Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW oder über eine selbständig beschleunigende sog. Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h), so wird es – auch steuerlich – einem klassischen Fahrrad gleichgestellt.
  • In allen anderen Fällen wird das Elektrofahrrad als Kraftfahrzeug eingeordnet, so dass die Begünstigungen für Elektrokraftfahrzeuge gelten.

Lädt der Arbeitnehmer sein Elektrofahrrad während der Arbeitszeit beim Arbeitgeber auf, muss er diesen Vorteil nicht versteuern.

Jetzt Kontakt aufnehmen:

 

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwenden wir die Kommunikationswege, die Sie uns in dem Kontaktformular zur Verfügung stellen. Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.