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Panama Papers - Was tun bei Entdeckung einer Auslandsgesellschaft?

Die Süddeutsche Zeitung titelt, „Drei Jahre nach der Veröffentlichung der Panama Papers holen sich Steuerbehörden immer noch Millionen an hinterzogenen Geldern zurück.“ „Die Milliardengrenze ist gesprengt.“ „Davon entfallen auf Deutschland etwa 150 Millionen.“

Der Deutsche Bundestag verschärft weiter die Regeln und verabschiedete das “Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ kurz StUmgBG.

Alle Steuerpflichtigen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland haben dem zuständigen Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:

die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland

die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Erwerb.

Diese Mitteilungen sind innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.

Wer vorsätzlich oder leichtfertig dieser Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt riskiert eine Geldbuße von Euro 5.000, oder von EUR 50.000, wenn es um eine leichtfertige Steuerverkürzung geht.

Auch der Straftatbestand der Steuerhinterziehung wurde verschärf: Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren droht, wenn der Betroffene eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Was also tun, wenn Sie möglicherweise eine Domizilgesellschaft haben und die Aufdeckung droht.

1. Alternative:

Selbstanzeige unter Angabe der Gesellschaft/ des Betriebs im Drittsteuerland

Hierzu müssen in vollem Umfang die unrichtigen Daten berichtigt bzw. die nicht erklärten Angaben nachgeholt werden. Straffreiheit tritt nur ein, wenn vollumfänglich alle Daten und Angaben erklärt werden, so dass daraus eine Steuererklärung eingereicht werden kann und die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Hier ist die Frage zu klären, ob durch die Übergabe der Daten an die Finanzverwaltung schon eine Entdeckung vorliegt. Dies ist ein Punkt, an dem der Verteidiger ansetzen kann.

Diese Alternative scheidet aus, wenn die verkürzte Steuer einen Betrag von Euro 25.000 übersteigt oder ein besonders schwerer Fall vorliegt.

2. Alternative:

Scheidet die erste Alternative aus, ist es das Ziel der Verteidigung, die Strafe so weit wie möglich zu minimieren.

Die Vorgehensweise hängt natürlich von jedem Einzelfall ab. Grundsätzlich

- bestellen wir uns als  Verteidiger für den Betroffenen,

- beantragen wir Akteneinsicht

- benötigen wir von Ihnen alle Unterlagen über Gründung und Tätigkeit der Gesellschaft.

Wir besprechen die Angelegenheit mit dem zuständigen Steuerfahnder mit dem Ziel einer möglichst verträglichen Verfahrenseinstellung, möglichst gegen Geldbuße.

Welche Folgerungen ergeben sich aus einer Bejahung einer Steuerhinterziehung?

Die hinterzogenen Steuern  sind nach Festsetzung an das Finanzamt zu entrichten. Dazu kommen die festgesetzten Hinterziehungszinsen.

Strafrechtlich kommt es immer auf den Einzelfall - und das Geschick des Verteidigers - an. Folgende allgemeine Eckdaten gibt es:

Bei einer hinterzogenen Steuersumme von Euro 50.000 sind Tagessätze von Euro 180 bis Euro 360 zu erwarten.

Bei einem Schaden von mehr als Euro 100.000 kommt die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen „gewichtiger Milderungsgründe“ in Betracht.

Ab einem Steuerschaden von 1 Million Euro wird nur bei „besonders gewichtigen Milderungsgründen“ auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zwei Jahren zu erkennen sein.

Selbstverständlich verbleibt innerhalb dieser Strafrahmen ausreichend Spielraum, um die Strafe günstig zu gestalten. Wenn eine Auslandsgesellschaft besteht, mit der Steuern hinterzogen wurden, ist schnelles und professionelles Handeln gefragt. Wenn der Betroffene in den "Panama-Papers" geführt wird oder seine Gesellschaft über Mossack Fonseca gegründet hat und die Gesellschaft nicht beim deutschen Finanzamt angegeben hat, muss er konkret mit Entdeckung und einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung rechnen. Nur wenn  der Betroffene die Beteiligung offenlegt, bevor das Finanzamt Kenntnis von ihr erlangt, hat der Verteidiger eine gute Chance auf eine vernünftige Strafminderung und Vermeidung einer Gefängnisstrafe.

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