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Dr. Marius
Kuschka
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
kuschka@capelle.legal
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Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) wollte sich mit dem Rechtsformzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ im Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht verweigerte die Eintragung der Unternehmergesellschaft (UG) mit dieser Abkürzung. Das OLG Karlsruhe entschied auf die Beschwerde der Gesellschaft hin, dass die gesetzliche Vorgabe, welcher Rechtsformzusatz ausgeschrieben oder abgekürzt in der Firma einer UG enthalten sein dürfe, buchstabengetreu einzuhalten sei. Anders als bei der GmbH gibt es für die UG keine Regelung, die § 4 Satz 2 GmbHG entspricht. Dort ist die Abkürzung „gGmbH“ ausdrücklich vorgesehen. § 5a Abs. 1 GmbHG sieht eine solche Abkürzung für die UG nicht vor. Eine Übertragung des Grundsatzes für die GmbH auf die UG hat das OLG Karlsruhe ausdrücklich widersprochen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2019, 11 W 59/18 (Wx)).