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Dr. Marius <br>Kuschka

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Dr. Marius
Kuschka

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Kundendaten im Asset Deal

Datenschutz nicht vergessen

Bei einem Asset Deal werden regelmäßig die Kundendateien des Unternehmens vom Verkäufer an den Käufer übertragen. Unternehmen, die ihre Leistungen über das Internet anbieten, verfügen durch eigene Auswertungen oder Dienste wie Google Analytics über differenzierte Daten ihrer Kunden zu deren Käufen aus der Vergangenheit und deren Surfverhalten. Diese Daten sind in vielen Branchen von hohem Wert. Das schlägt sich zum Teil auch im Kaufpreis nieder.

 

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt die Übertragung solcher Kundendaten vom Verkäufer auf den Käufer im Wege des Asset Deals nicht ohne Weiteres. Falls die Kunden in der Datei natürliche Personen sind, handelt es sich bei typischen Kundendaten um „personenbezogene Daten“, die nur unter Beachtung des Datenschutzrechts weitergegen werden dürfen. Die Übermittlung von Namen und postalischen Anschriften von Kunden für werbliche Zwecke sind dabei grundsätzlich unproblematisch. Sie dürfen auch unter Geltung der DSGVO vom Verkäufer an den Käufer weitergegeben werden, falls der Verkäufer die Übermittlung dokumentiert. Sobald es über diese Daten hinausgeht und etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Konto- und/oder Kreditkartendaten sowie „Kaufhistorien“ Teil dieser Kundendaten sind, erfordert die Übertragung der Daten die vorherige Einwilligung jedes Betroffenen. Dabei ist jeder Betroffene mindestens von der beabsichtigten Datenübertragung zu informieren und ihm ist unter Beachtung der DSGVO die Möglichkeit zu geben, der Datenübertragung zu widersprechen.

 

Es handelt sich nicht um ein theoretisches Problem: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat bereits im Jahr 2015 zwei Parteien eines Asset Deals mit einem Bußgeld in Höhe von 300.000,00 EUR belegt. Der Bescheid wurde unanfechtbar.

 

Jedem Unternehmen, das Kundendateien erwirbt – auch und gerade im Falle der Liquidation oder von einem Insolvenzverwalter – ist daher zu raten, die Übertragung der Kundendatei sorgfältig zu organisieren und für das Einverständnis der betroffenen Kunden zu sorgen. Dies erfolgt durch eine DSGVO-sichere Prozedur und angepasste Vertragsklauseln im Unternehmenskaufvertrag.

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