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Lutz
Adam
Fachanwalt für Arbeitsrecht
adam@capelle.legal
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Ein Arbeitgeber kann auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts einseitig Coronatests anordnen mit der Wirkung, dass Arbeitnehmer, die solche Tests nicht vorlegen, ihren Anspruch auf Lohnzahlung verlieren.
Nach der Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts, hat der Arbeitgeber keinen Lohn zu zahlen, solange der Arbeitnehmer PCR-Tests verweigert, die der Arbeitgeber im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts anordnet.
Die Klägerin des vor dem Bundesarbeitsgericht geführten Rechtsstreits ist Arbeitnehmerin eines Betriebes des Freistaates Bayern. Auf der Grundlage eines Hygienekonzepts wurde von ihr die Abgabe von PCR-Tests alle 1 bis 3 Wochen verlangt. Die Klägerin weigerte sich und der Arbeitgeber stellte für gut zwei Monate die Lohnzahlung ein, bis die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines aktuellen PCR-Tests nachkam.
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO Anweisungen zur Umsetzung eines Hygienekonzepts treffen darf und gegebenenfalls als Folge seiner Fürsorgeverpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern treffen muß. Die Anordnung von PCR-Tests während der Corona Pandemie entspricht jedenfalls billigem Ermessen.
Da die Klägerin im Streitzeitraum ihre Arbeitsleistung trotz entsprechender Weisung des Arbeitgebers nicht in der Form anbot, wie dies vertragsgemäß gewesen wäre, nämlich unter Vorlage eines aktuellen PCR-Tests, befand sich der Arbeitgeber nicht im Annahmeverzug. Für den Zeitraum der Verweigerung der PCR-Tests schuldete der Arbeitgeber daher auch keinen Arbeitslohn.
Zur Vorbereitung auf eine Verschärfung der pandemiebedingten-Situation, wie sie für den Herbst 2022 erwartet wird, empfiehlt sich für Arbeitgeber die Aufstellung eines Hygienekonzeptes auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.