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Lutz
Adam
Fachanwalt für Arbeitsrecht
adam@capelle.legal
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Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 24.03.2021 (Az.: 4 Sa 1243/20) ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.08.2021 (Az.: 19 Ca 13189/19) aufgehoben, nach dem die Einrichtung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice als „milderes Mittel“ zur Vermeidung einer Kündigung gelten sollte.
Die nun aufgehobene Entscheidung aus dem vergangenen Sommer war in einem Kündigungsrechtsstreit ergangen. Die Klägerin sollte im Wege der Änderungskündigung nach Schließung des Betriebes der Beklagten in Berlin künftig in der ca. 500 Kilometer entfernten Zentrale der Beklagten tätig werden. Hiergegen hatte sie eingewandt, daß ihre Arbeitsaufgaben für eine Tätigkeit im Homeoffice in Berlin geeignet seien. Vor einer Änderungskündigung hätte die Beklagte ihr einen entsprechenden Homeofficeplatz einrichten müssen. Das Arbeitsgericht Berlin war dieser Argumentation gefolgt, vor allem, weil das häusliche Arbeiten durch elektronische Vermittlung im Haus der Beklagten durchaus üblich ist.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage insgesamt ab. Damit steht der Klägerin kein Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz zu. Der Ausgleich der durch die Kündigung bewirkten wirtschaftlichen Nachteile für die Klägerin erfolgt durch den Sozialplan, den der Betriebsrat der Berliner Niederlassung mit der Arbeitgeberin vereinbart hatte.