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Kammergericht Berlin: Verpackung der „nimm2“-Bonbons ist unzulässig

Zur Platzierung von Produktangaben: Als erstes sind die „Dickmacher“ zu nennen

 

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Anordnung der Vitamin- und Nährwerttabelle auf der Verpackung der „nimm2“-Bonbons wettbewerbswidrig ist (KG Berlin, Beschluss vom 05.12.2019, Aktenzeichen 5 U 2/19).

Die Anordnung für Nährwerte und Vitamine entsprachen nicht der Lebensmittelinformationsverordnung. Der Süßwarenhersteller druckte die Vitaminangaben in einer Tabelle, die er auf der „nimm2“-Verpackung an linker Stelle platzierte. Die Pflichtangaben zur Nährwertdeklaration (wie Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate unter spezieller Nennung von Zucker und Salz) druckte er rechts daneben in einer gesonderten Tabelle ab. Das Kammergericht Berlin sah darin die Gefahr, dass der Blick des Verbrauchers zuerst auf die Vitamintabelle und ggf. erst danach auf die Nährwerttabelle fällt. Denn die Leserichtung erfolge in Europa von links nach rechts. Die Nährwertdeklaration lag damit nicht vorschriftsgemäß im Hauptblickfeld. Das Gericht hat daher der klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Süßwarenhersteller Storck einen Unterlassungsanspruch auf Verwendung der Verpackung in dieser Form zugesprochen (§ 3a UWG, Art. 34 Abs. 1, 2. LMIV). 

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), die verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU gilt, enthält umfassende Vorgaben für die Angaben bei Lebensmitteln. Pflichtangaben sind z.B. Zutatenliste, Nettomenge des Lebensmittels, Mindesthaltbarkeitsdatum, Firma und Anschrift des Herstellers. Außerdem regelt sie Darstellungsformen bis hin zur Schriftgröße der Pflichtangaben auf der Verpackung. Die Verordnung gibt z.B. vor, in welcher Reihenfolge die Informationen in der Nährwertdeklaration anzugeben sind. Dabei folgt sie dem Grundsatz: Die „Dickmacher“ sind zuerst zu nennen. So haben die Angaben zu Energiewert und Fett vor den Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen zu stehen.

Maßgebliche Tabellen stellt die Verordnung beispielhaft in einem Anhang bereit. Als Hersteller sollten Sie die Verordnung – insbesondere bei Verpackungsneu und -umgestaltungen – gut im Blick behalten. Wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden, kann dies ein Wettbewerbsverstoß darstellen, der die Gefahr einer Abmahnung und ggf. eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens birgt. Sollte Ihr Mitbewerber die Vorschriften für Produktangaben oder andere Verhaltensregeln im Wettbewerb missachten, können Sie hiergegen außergerichtlich und erforderlichenfalls mit gerichtlichen Schritten vorgehen. Wir unterstützen Sie. Sprechen Sie uns unverbindlich an.

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