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Dr. Marius <br>Kuschka

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Dr. Marius
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Internationaler Warenkauf – Verwender muss seine AGBs vor Vertragsschluss bekanntgeben

Deutsche Unternehmen sind es gewöhnt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihrer Homepage bereitzustellen und darauf nur in ihren Bestellungen oder Auftragsbestätigungen zu verweisen. Sie gehen davon aus, dass ihre AGBs dann Grundlage der Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden werden.

Im internationalen Warenverkehr gilt das nicht ohne weiteres. Das zeigt eine neuere Entscheidung des Landgerichts Wuppertal ( 11 O 79/18 vom 11.3.2020 veröffentl.: IHR 20/195) : die Beklagte erteilte über die Bestellung der Klägerin eine Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung und die Rechnungen erfolgten jeweils unter Hinweis auf die „Ihnen vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen“. In diesen Bedingungen war die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Es kam zu Auseinandersetzungen über die Qualität der Ware, die zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal führten. Es stellte sich heraus, dass die Beklagte ihre AGBs nur bei Erstaufträgen an ihre Kunden schickte und sonst nur auf spezielles Anfordern. Diese Praxis ist weit verbreitet. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das - für die Klägerin vorteilhaftere - UN-Kaufrecht anwendbar ist weil die AGBs der Beklagten nicht wirksam einbezogen wurden. Das UN-Kaufrecht stellt wesentlich strengere Anforderungen an die Vereinbarung von AGBs als das deutsche Recht. Ein Verweis auf die AGBs auf der eigenen Homepage reicht hier nicht. Der Verwender hat bis zum Vertragsschluss den Vertragspartner auf die Geltung seiner eigenen AGBs hinzuweisen und die AGBs seinem zukünftigen Vertragspartner unaufgefordert  zur Kenntnis zu geben. Die in der deutschen Unternehmenspraxis üblichen Hinweise auf Auftragsbestätigungen oder auf Rechnungen „wir liefern/beziehen ausschließlich unter Geltung unserer Allgemeinen Lieferbedingungen“ reicht dort nicht aus, wo an sich das UN-Kaufrecht anzuwenden ist. Das ist bei Lieferverträgen mit Unternehmen aus allen EU-Staaten sowie einer ganzen Reihe weiterer wichtiger Industrieländer der Fall. Da gerade die Regeln über die Rügeobliegenheiten im UN-Kaufrecht etwas anders geregelt sind als im deutschen Recht, kann die Frage, ob  UN-Kaufrecht oder gemäß AGBs deutsches Recht anwendbar ist,– wie in dieser Wuppertaler Entscheidung – den Rechtsstreit allein entscheiden. Unternehmen, die regelmäßig Ware ins Ausland liefern oder aus dem Ausland beziehen, müssen diese Praxis kennen und berücksichtigen!

 

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