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Hitze am Arbeitsplatz

„Chef, wann gibt’s hitzefrei?“

Mit Beginn der zweiten Hitzewelle in diesem Jahr, bei der wieder extreme Temperaturen erwartet werden, stellen viele Arbeitnehmer sich oder ihrem Arbeitgeber die Frage, ab wann ihnen das Arbeiten nicht mehr zumutbar ist und ob es nicht ein Recht gibt, das Arbeiten ganz einzustellen.

Um es direkt klarzustellen: Einen Anspruch auf „hitzefrei“ gibt es nicht.

Eine ganze Reihe von Vorschriften, angefangen bei den Fürsorgepflichten des Bürgerlichen Gesetzbuches, machen dem Arbeitgeber aber klare Vorgaben, was bei hohen oder sogar extremen Temperaturen am Arbeitsplatz zu tun ist und wie er diese Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern konkret auszugestalten hat.

Hintergrund der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist die medizinisch erwiesene Tatsache, dass es bei hohen Temperaturen infolge vermehrten Schwitzens zu Dehydration, Elektrolytverlust und damit verbunden zu Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit bis zu Bauch- und Muskelkrämpfen und schlimmstenfalls zur Bewusstlosigkeit kommen kann. Insgesamt sinken die Produktivität und die Belastbarkeit, sowohl im geistigen als auch im körperlichen Bereich. Vorsätzliches Missachten der Fürsorge- und Schutzvorschriften kann überdies als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden. Arbeitgeber habe also allen Grund, auch bei Hitze für das körperliche Wohl ihrer Mitarbeiter zu sorgen.

Im Innenbereich besteht bis zu einer Temperatur von 26 ° C nach der geltenden Rechtslage noch kein Handlungsbedarf. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ müssen Gebäude, bei denen die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter oder Glasflächen zu erhöhten Raumtemperaturen über 26 ° C führt, mit geeignetem Sonnenschutz ausgestattet werden. Beträgt sowohl die Außenlufttemperatur als auch die Raumtemperatur mehr als 26 ° C,  soll der Arbeitgeber – nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung - zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Beanspruchung der Beschäftigten zu reduzieren. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlegung
  • Lockerung von Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser)

Als „Obergrenze“ kann eine Lufttemperatur in Arbeitsräumen von 35 ° C betrachtet werden. Bei mehr als 35 ° C müssen technische oder organisatorische Maßnahmen ergriffen oder persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Hitzeschutzkleidung) verwendet werden, ansonsten gilt der Arbeitsraum als ungeeignet (Ziffer 4.4 Absatz 3 ASR A3.5). Organisatorische Maßnahmen sind z.B. „Entwärmungsphasen“. Unter „technische Maßnahmen“ fallen z.B. Luftduschen oder Wasserschleier, diese dürfen aber nicht zur Erhöhung der absoluten Luftfeuchtigkeit führen.

Ausnahmen gelten für nur kurzzeitig genutzte Räume wie Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräume. Besondere Rücksichtnahme ist auf Schwangere und ältere Mitarbeiter zu nehmen.

Einen Sonderfall stellen Tätigkeiten im Außenbereich dar. Hier muss der Arbeitgeber auf ausreichende Pausen und Bereitstellung von Getränken achten.

Hinsichtlich der Gefährdungsanalyse sowie der Maßnahmen zur Umsetzung der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht. Gerade weil dem Arbeitgeber rechtlich keine konkreten Handlungspflichten  auferlegt sind, ist hier Raum für eine Betriebsvereinbarung, in der abhelfende Maßnahmen bei extremer Hitze detailliert geregelt werden können.

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