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„Enge“ Bestpreisklauseln jetzt zulässig - Booking.com darf Hotels verbieten, günstigere Zimmerpreise auf eigener Hotelinternetseite anzubieten

Booking.com vermittelt bekanntlich Kunden an Hotelbetriebe und beansprucht eine Provision als Vermittlungsgebühr, wenn der Kunde über das Buchungsportal das Zimmer bucht.

Einige Kunden sind geneigt, sich zunächst bei Booking.com einen Überblick der Hotelangebote zu verschaffen, um sodann zu einem möglicherweise günstigeren Preis direkt über die Hotelseite zu buchen. In diesen Fällen erhält das Buchungsportal keine Provision.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Booking.com die vertragsgebundenen Hotelbetreiber verpflichten darf, Hotelzimmer auf ihrer eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite. Eine solche „enge“ Vertragsklausel sei keine wettbewerbswidrige Beschränkung, sondern verhindere ein „illoyales Umlenken“ von Kundenbuchungen (Entscheidung vom 04.06.2019, Aktenzeichen VI – Kart 2/16 V).

Mit der Entscheidung hebt das Oberlandesgericht einen Beschluss des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015 auf, nach welchem dem Buchungsportal noch untersagt war, eine entsprechende Preisverpflichtung für die Hotelbetriebe vorzusehen.

Buchungsportalen bleibt es aber nach wie vor untersagt, Hotelbetriebe generell zu verpflichten, auf dem Portal stets den günstigsten Preis anzubieten (Verbot „weiter“ Bestpreisklauseln).

Das Bundeskartellamt prüft, ob es Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wird. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, so dass die Entscheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar ist (§ 74 GWB).

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