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Dienstwagen: Besteuerung trotz Corona?

Wer über einen Dienstwagen verfügt, aber wie viele Beschäftigte derzeit mobil oder im Home Office arbeitet, also ohne an seinen gewohnten Arbeitsplatz zu fahren, stellt sich die Frage, ob der Dienstwagen denn wie sonst auch zu versteuern ist. Die kurze Antwort ist: grundsätzlich ja.

Ein-Prozent-Regelung

Es bleibt trotz der Tätigkeit im Home Office oder bei mobiler Arbeit bei der 1%-Regelung, da auch in Pandemiezeiten (unabhängig vom Arbeitsort) ein geldwerter Vorteil in der privaten Nutzung liegt. Auf den Umfang der privaten Nutzung kommt es – auch in Pandemiezeiten - nicht an. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fahrzeug für jeweils volle Monate nicht genutzt werden kann oder darf. Ein Nutzungsverbot (durch den Arbeitgeber) muss durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.

Zuschlag von 0,03%

Immer wenn ein Dienstwagen (auch) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann, ist dieser Vorteil grundsätzlich mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bewerten, und zwar auch aus dem Home Office heraus. Der Zuschlag gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Er berücksichtigt pauschal bereits z. B. durch Urlaub oder Krankheit bedingte Nutzungsausfälle. Das gilt auch für die aktuelle Pandemielage. Das häusliche Arbeitszimmer kann auch nicht zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Ein Absenken des geldwerten Vorteils durch Bezeichnung des häuslichen Arbeitszimmers als erste Tätigkeitsstätte ist daher nicht möglich.

Ausnahme: Einzelbewertung mit 0,002%

Unter bestimmten Voraussetzungen ist zwar eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich. Diese Bewertungsmethode kommt insbesondere bei einer selten aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte in Betracht. In diesem Fall muss gegenüber dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklärt werden, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde. 

Aber: Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Ein Wechsel während des Kalenderjahres ist unzulässig. Der Zuschlag von 0,03% entfällt zwar, wenn der Arbeitnehmer einen vollen Kalendermonat krank oder im Urlaub ist. Die Frage, ob bei Homeoffice über einen vollen Kalendermonat hinaus etwas ähnliches gilt, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Es empfiehlt sich daher, beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen.

Alternative: Fahrtenbuchmethode statt Ein-Prozent-Regelung

Als Alternative zur Pauschalbesteuerung können die privaten Nutzungsvorteile des Dienstwagens mithilfe eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermittelt werden. Je weniger Fahrten stattfinden, desto geringer fällt dann der zu versteuernde geldwerte Vorteil aus. Aber auch hier gilt: Der Wechsel zwischen der Ein-Prozent-Regelung und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug kann nicht unterjährig erfolgen. Ein kurzfristiger Corona-Wechsel ist daher nicht möglich.

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