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Maximilian <br> Kruse

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Coronavirus: Wann darf der Hotelgast kostenfrei stornieren?

Nicht nur Neubuchungen fallen weg, sondern eine Welle der Stornierungen trifft die Hotellerie weltweit. Einige Hotels, Airlines, Bahnunternehmen und andere Veranstalter lockern ihre Stornierungsbedingungen, um Kunden trotz der gegenwärtigen Unsicherheit die Entscheidung zur Buchung noch zu erleichtern. Teils werden sie aber auch verschärft.

Erkrankt der Gast kurz vor Reiseantritt selbst an dem Virus, gelten keine Besonderheiten zu anderen Krankheiten. Gegenüber dem Hotel bleibt er Kostenschuldner und hat nach den üblichen Bedingungen die Zimmerkosten zu übernehmen. Eine Erkrankung oder bloße Befürchtung vor einer Erkrankung gehört in der Regel zum Risiko des Gastes. Der Gast kann bei nachgewiesener Erkrankung ggf. über eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung seine Reisekosten erstattet verlangen.

Buchung über Booking.com oder HRS

Ob der Gast kostenfrei oder gegen Gebühr stornieren darf, entscheidet sich zunächst nach den vom Hotel über das Portal selbst festgelegten Stornierungsbedingungen und der jeweils vom Gast gebuchten Rate. Booking.com stuft die Coronakrise als „höhere Gewalt“ ein und legt den Hotels zumindest nahe, Zahlungen nach Stornierungen an Gäste zurückzuzahlen. Bindend ist das nicht.

Sollte das Hotel jedoch in einem behördlich erklärten Quarantäne-Gebiet liegen, entfallen die jeweiligen Leistungspflichten. Das Hotel kann weder das Zimmer zur Verfügung stellten noch muss der Gast für seine Buchung zahlen. Hier ist die Erfüllung des Beherbergungsvertrags also grundsätzlich unmöglich.

Gleiches gilt bei Direktbuchung über die eigene Hotelseite.

Eventbezogene Buchungen

In Düsseldorf und anderen Messestandorten sind Messen abgesagt bzw. verschoben. Bereits vor Ausbruch der Coronakrise wurden zahlreiche Hotelzimmer anlässlich solcher Events für gesamte „Firmen-Delegationen“ gebucht. Dürfen diese nun kostenlos stornieren, wenn das Großereignis abgesagt bzw. verschoben wird? Zunächst gelten auch hier die allgemeinen Stornierungsbedingungen des Hotels oder ggf. die zuvor gesondert vereinbarten Stornierungsvereinbarungen mit dem Besteller.

Allerdings darf der Gast bzw. Besteller dann kostenfrei stornieren, wenn das Event bei der Buchung zur Geschäftsgrundlage des Beherbergungsvertrags gemacht wurde. Das bedeutet, dass bei der Buchung sowohl aus Sicht des Hotelbetriebs als auch aus Sicht des Gastes das Event in die Buchung eindeutig einbezogen wurde, wie dies z.B. bei Spezial-Angeboten anlässlich eines Events der Fall sein kann. Mit Absage des Events fällt die Geschäftsgrundlage auch für die Zimmerbuchung weg, so dass der Gast vom Vertrag zurücktreten darf. In Betracht zu ziehen wäre in einem solchen Fall auch die Vertragsanpassung dahingehend, dass die Buchung auf den Zeitraum verlegt wird, an dem das Event künftig stattfinden wird. Bekanntlich ist ein Ende der Coronakrise aber nicht in Sicht.

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