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Corona und Steuern – Erleichterungen in Zeiten der Krise

Die Corona-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation von Unternehmen und Unternehmern, weltweit und in Deutschland. Trotz einbrechender Umsätze treffen deutsche Unternehmer aber die steuerlichen Verpflichtungen.

 

Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen wegen Corona

 

Zunächst sollten Unternehmer überlegen, ob es für sie in Betracht kommen kann, einen Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen zu stellen. Wenn mit Umsatzeinbußen zu rechnen ist oder sogar bereits Stornierungen und/oder Auftragsrückgänge zu verzeichnen sind, kann die  Vorauszahlungslast eingedämmt werden. Hierzu ist es erforderlich, einen Antrag auf Herabsetzung unter Darlegung der voraussichtlichen Einbußen zu stellen.

 

Steuerstundung wegen Corona-Krise

 

Darüber hinaus können Unternehmer beantragen, Zahlungen zu stunden und Vollstreckungen auszusetzen.

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19.3.2020 (IV A – S 0336/19/1007: 002) folgende Erleichterungen bekannt gegeben:

 

  1. Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise Betroffen ist, kann bis zum 31. Dezember 2020 unter erleichterter Darlegung seiner Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Lohn- und Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuern stellen. Dabei müssen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Anforderungen an die Voraussetzungen für Stundungen werden erleichtert. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet.

 

  1. Bis zum 31.12.2020 soll von Vollstreckungsmaßnahmen für alle rückständigen oder fälligen Einkommens- oder Körperschaftssteuern abgesehen werden, wenn das Finanzamt erfährt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. In diesen Fällen sind die im Zeitraum 19. März 2020 bis 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass der Zuschläge allgemein regeln.

 

Diese Maßnahmen gelten nur für die unmittelbar von den wirtschaftlichen Folgen der Krise Betroffenen und zunächst nur bis zum 31.12.2020. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind ebenfalls möglich, aber besonders zu begründen.

 

Insbesondere Anträge, die den nächsten Vorauszahlungstermin (10. April 2020) betreffen, sollten daher möglichst kurzfristig auf den Weg gebracht werden.

 

 

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