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Esther
Remberg-
Schimpf
Fachanwältin für Steuerrecht
remberg-schimpf@capelle.legal
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Schimpf
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Die Corona-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation von Unternehmen und Unternehmern, weltweit und in Deutschland. Trotz einbrechender Umsätze treffen deutsche Unternehmer aber die steuerlichen Verpflichtungen.
Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen wegen Corona
Zunächst sollten Unternehmer überlegen, ob es für sie in Betracht kommen kann, einen Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen zu stellen. Wenn mit Umsatzeinbußen zu rechnen ist oder sogar bereits Stornierungen und/oder Auftragsrückgänge zu verzeichnen sind, kann die Vorauszahlungslast eingedämmt werden. Hierzu ist es erforderlich, einen Antrag auf Herabsetzung unter Darlegung der voraussichtlichen Einbußen zu stellen.
Steuerstundung wegen Corona-Krise
Darüber hinaus können Unternehmer beantragen, Zahlungen zu stunden und Vollstreckungen auszusetzen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19.3.2020 (IV A – S 0336/19/1007: 002) folgende Erleichterungen bekannt gegeben:
Diese Maßnahmen gelten nur für die unmittelbar von den wirtschaftlichen Folgen der Krise Betroffenen und zunächst nur bis zum 31.12.2020. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind ebenfalls möglich, aber besonders zu begründen.
Insbesondere Anträge, die den nächsten Vorauszahlungstermin (10. April 2020) betreffen, sollten daher möglichst kurzfristig auf den Weg gebracht werden.