Aktuelle Themen aus der Rechtssprechung

Unsere wichtigsten Neuigkeiten im Blog.

Dr. Marius <br>Kuschka

Ansprechpartner

Dr. Marius
Kuschka

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
kuschka@capelle.legal

AGBs: Regelung über Schadensersatz ohne Verschulden ist ungültig

Schadensersatz ohne Verschulden kann dem Lieferanten in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auferlegt werden. Dagegen verstoßende Klauseln sind unzulässig. Dies entscheidet das OLG Bamberg am 5.3.2021 (Az: 3 U 68/20).

Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen den GIGA international, einen Einkaufsverbund der Möbelbranche, der zu den 5 größten Einkaufsverbänden Europas gehört, war erfolgreich. Es ging um folgende Klausel, in den AGBs der GIGA International: Die garantierte Lieferzeit wird mit [  ] Arbeitstagen ab Bestelldatum festgelegt. Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Woche aus 5 Arbeitstagen besteht. Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit, einschließlich einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen, wird nachstehend pauschalierter Schadenersatz geltend gemacht, der nach dem Parteiwillen nicht dem richterlichen Mäßigungsgebot unterliegt:

Wie schon zuvor das Landgericht entscheidet das OLG Bamberg, dass diese Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, weil sie gegen das haftungsrechtliche Verschuldensprinzip verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, insbesondere wenn sie durch höhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 22.10.2015 - VII ZR 58/14 -, juris Rn. 27, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 86/16 - juris, Rn. 2).

Keine Garantiehaftung ohne Verschulden

Auch die Annahme einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung durch die Klausel lehnt das OLG Bamberg ab: eine generelle Regelung in AGB, nach welcher die liefernde Seite eine Garantie übernimmt, benachteiligt diese in der Regel unangemessen, weil sie unkalkulierbare Haftungsrisiken mit sich bringt (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VIII ZR 16/05 - juris Rn. 31).

Die Entscheidung des OLG Bamberg beendet nach fast drei Jahren den Rechtsstreit um eine Klausel, deren Unzulässigkeit nahezu auf der Hand liegt: § 309 Ziff.5 b BGB untersagt klar einen pauschalierten Anspruch auf Schadensersatz wenn dem anderen Vertragsteil nicht die Möglichkeit eröffnet wird, einen geringeren Schaden oder gar keinen Schaden vorzutragen. Über die Generalklausel des § 307 BGB gilt diese Klausel auch im kaufmännischen Verkehr. Vielleicht erstaunt es nicht, dass   ein Einkaufsverband, der sich als "Europas größter und innovativster Einkaufsverband für Möbel und Wohnaccessoires" sieht, der Ansicht ist, dass diese Grundweisheit für ihn nicht gilt. Aber die schiere Größe macht es nicht: der Verwender von AGBs sollte bedenken, dass pauschalierter Schadensersatz für Verzug in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur vereinbart werden kann, wenn dem Vertragspartner in den AGBs die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden durch die Verzögerung eingetreten ist.

Jetzt Kontakt aufnehmen:

 

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwenden wir die Kommunikationswege, die Sie uns in dem Kontaktformular zur Verfügung stellen. Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.