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Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung durch Filesharing am Ende?

Die MIRCOM-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 17.6.2021, Aktenzeichen: C-597/19) stellt hohe Anforderungen an die Zurechnung von urheberrechtswidrigem Verhalten.

 

Die MIRCOM-Entscheidung des EuGH ist vor allem für die Klarstellung bekannt geworden, dass eine Verletzung von Urheberrechten in Form einer öffentlichen Zugänglichmachung schon durch das Hochladen von Segmenten eines geschützten Werkes im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzes erfolgen kann, auch wenn diese Segmente als solche nicht nutzbar sind.

Die MIRCOM-Entscheidung dokumentiert aber eine weitere Erkenntnis des EuGH, die bislang noch wenig Aufmerksamkeit gefunden hat:

Der EuGH geht davon aus, dass jeder Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes, der die Hochladefunktion der Filesharing-Software BitTorrent-Client nicht deaktiviert hat, die Segmente der Mediendateien, die er zuvor auf seinen Computer heruntergeladen hat, in dieses Netz hochlädt. In diesem Zusammenhang fordert der EuGH, dass die betreffenden Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes ihr Einverständnis mit der Software erklärt haben, indem sie deren Anwendung zugestimmt haben, nachdem sie ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurden. Nur wenn diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind, rechnet der EuGH das durch die Software automatische bewirkte Hochladen dem betreffenden Nutzer zu.

Anders formuliert: um eine Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Filesharing Software in einem Peer-to-Peer-Netz geltend zu machen, muss der Anspruchsteller behaupten und im Bestreitensfall auch beweisen, dass der angebliche Verletzer von Urheberrechten über die Eigenschaften der Software ordnungsgemäß informiert wurde und auf der Grundlage dieser Informationen der Anwendung der Software zugestimmt und damit sein Einverständnis erklärt hat.

Auf Hinweis des Amtsgerichts Köln (125 C 232/21), dass die Klägerseite diese Voraussetzungen nicht dargelegt hat, nahm die von einer für Abmahnsachen bekannten Kanzlei aus München vertretene Anspruchstellerin die Klage zurück.

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