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Michael
Fischer
Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Erbrecht
fischer@capelle.legal
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Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 BGB). Wenn der Erblasser keine Regeln hinterlässt, ist der Erbe vollständig frei, über das ererbte Vermögen zu verfügen, wie er dies möchte. Wenn der Erblasser für den Erben Regeln aufstellen will, kann er diesen durch Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auseinandersetzungsverbote, Einsetzung von Nacherben, Auflagen, Bedingungen, Verwirkungs- und Strafklauseln noch für eine lange Zeit binden. Um sicherzustellen, dass diese Regeln auch eingehalten werden, kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden.
Erbengemeinschaft muss einmütig handeln
Mehrere Erben bilden eine „ungeteilte Erbengemeinschaft“. Diese müssen einmütig agieren, so dass ein einzelner Miterbe die gesamte Erbengemeinschaft effektiv und über viele Jahre blockieren kann. Auch dies kann durch die Einsetzung einer Testamentsvollstreckung verhindert werden. Andererseits können sich die Erben durch einen einstimmigen Beschluß über den Willen des Erblassers hinwegsetzen.
Die Testamentsvollstreckung ist daher zweckmäßig,
Die Testamentsvollstreckung ist jedoch auch mit Nachteilen verbunden:
Der Testamentsvollstrecker hat eine hohe Machfülle. Dies kann für die Erben nachteilhaft sein, wenn sie das Erbe möglichst rasch veräußern wollen.
Wen sollte man zum Testamentsvollstrecker bestimmen?
Die Testamentsvollstreckung ist im Testament ausdrücklich anzuordnen. Sinnvollerweise wird ein Testamentsvollstrecker namentlich benannt und wird auch eine Ersatzperson bestimmt.
Zum Testamentsvollstrecker kann jede volljährige und geschäftsfähige Person ernannt werden. Es ist jedoch zweckmäßig, jemanden zu bestellen, der von Berufswegen mit solchen Dingen vertraut ist (Rechtsanwalt, Steuerberater u.ä.). Der Testamentsvollstrecker darf nicht zu alt sein. Es ist daher alle drei bis vier Jahre zu überprüfen, ob die Details noch richtig sind. Je älter der Erblasser wird, umso eher muss er nach einem jüngeren Testamentsvollstrecker Ausschau halten.
Zu Bedenken ist weiter, ob der Testamentsvollstrecker den Nachlass nur auseinandersetzen soll (Abwicklungsvollstreckung) oder ob er den Nachlass über einen längeren Zeitraum betreuen und verwalten soll (Verwaltungsvollstreckung/Dauervollstreckung).